Allgemeine
Geschäftsbedingungen – AGB

Für unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen

1. Allgemeines

1.1. Die Firma Baumdienst Ridder erbringt garten- und landschaftsbauliche
Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten
spätestens durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/
Dienstleistung als anerkannt.
1.2. Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die von unseren abweichen,diesen entgegenstehen
oder diese ergänzen, wird hiermitausdrücklich widersprochen. Selbst bei
Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertrags-
bestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
1.3. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Angebot – Vertragsabschluss

2.1. Alle von der Firma Baumdienst Ridder unterbreiteten Angebote
gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.
2.2. Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und
mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten
Massen und Artikel. Sollten die Mengen nicht erreicht werden,
behalten wir uns eine Korrektur des Preises vor.
2.3. Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang
mit der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen,
berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 €, die bei
einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet
wird.
2.4. Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie
Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum von der Firma
Baumdienst Ridder und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung
weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom
Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern
nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
2.5. Aufträge und Bestellungen verpflichten die Firma Baumdienst
Ridder erst nach der durch sie erfolgten Auftragsbestätigung
auszuführen.
2.6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit
informieren wir den Auftraggeber umgehend.
2.7. Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen
vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei
Abwesenheit des Auftraggebers zur Beauftragung von zusätzlichen
Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

3. Ausführungs- und Lieferpflichten

3.1. Vor der Tätigkeitsaufnahme ist der Auftraggeber verpflichtet,
einen Mitarbeiter in die relevanten technischen Einrichtungen
des Objektes einzuweisen sowie ihn auf mögliche Gefahrenquellen
ausdrücklich hinzuweisen.
3.2. Die für die Ausführung erforderlichen Schlüssel sind vom
Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die Firma
Baumdienst Ridder freien Zugang zum Auftragsobjekt, zum
Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle hat.
3.4. Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für die Firma
Baumdienst Ridder lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.
3.5. Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich
vorbehalten.
3.6. Ist der Firma Baumdienst Ridder die vertraglich geschuldete
Erbringung einer Dienstleistung nicht möglich, so hat sie den
Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3.7. Die Firma Baumdienst Ridder ist berechtigt, sich zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.
3.8. Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegt –
ausgenommen bei Gefahr in Verzuge – allein bei der Firma
Baumdienst Ridder. Der Auftraggeber wird davon absehen,den
Mitarbeitern der Firma Baumdienst Ridder Weisungenzu erteilen.
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftrag-
geber die Firma Baumdienst Ridder von dadurch entstandenen
Nachteilen frei.
3.9. Im Falle von Wetteränderungen, wie z.B. Dürre, Frost, Regen,
Nebel, Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten
Umständen, wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung,Betriebsstörungen
jeglicher Art, Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Währungsveränderungen
oder behördlichen Eingriffen,verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungs-
frist für dieDauer der Behinderung.Wird durch die genannten Umstände
die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so wird die FirmaBaumdienst
Ridder von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht befreit. In diesen Fällen
kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen.

4. Ausführungsunterlagen

4.1. Die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse
und Anträge werden vom Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich in
ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, zu denen
die Firma Baumdienst Ridder beauftragt wird, werden dem Auftraggeber
gesondert in Rechnung gestellt.

5. Lagerplätze und Anschlüsse

5.1. Die zur Vertragsausführung notwendigen Anschlüsse (Strom,
Wasserversorgung u.a.) sowie Lagerplätze (für Arbeitsmittel,
Gerätschaften, Liefergegenstände u.a.) werdenvom Auftraggeber
am Bestimmungsort der Lieferung bzw. derBaustelle unentgeltlich
zur Verfügung gestellt. Die Firma BaumdienstRidder kann Pflanzen-
und Bauwasser sowie Baustromin der für die Vertragsausführung
erforderlichen Menge unentgeltlich entnehmen. Sollte dieses nicht
möglich sein, trägt derAuftraggeber die Kosten der Bereitstellung.

6. Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

6.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt der Waren
und/oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 14 Werktagen
ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug
zu zahlen.
6.2. Die Firma Baumdienst Ridder behält sich vor, bei Vertragsabschluss
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Material-
kosten sowie Abschlagszahlungen nachProjektfortschritten zu verlangen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abschlagsrechnung binnen 7 Werk-
tagen ab Rechnungsdatumohne Abzug zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus,
ist die Firma BaumdienstRidder berechtigt, alle Leistungen ruhenzu lassen.
Werden keine Abschlagszahlungen verlangt, bleiben, bis zur Begleichung der
Material-rechnung bzw. Zwischenoder Schlussrechnung, sämtliche Liefer-
ungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – im Eigentum der Firma Baumdienst Ridder,
genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung
der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Auftraggebers.
6.3. Im Falle einer voraussichtlich längeren Unterbrechung ist die Firma
Baumdienst Ridder berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits
erbrachten Leistung zu verlangen.
6.4. Bei verspäteter Zahlung werden bankübliche Zinsen, mindestens
in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Niederrheinischen
Sparkasse, zuzüglich Mehrwertsteuer, berechnet. Die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Für Mahnungen wird eine pauschale
Mahngebühr von jeweils 5,- € berechnet. Näheres wie Skonto etc. wird auf
der Rechnung geregelt.
6.5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche
Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen
Leistungen von derVorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer
entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist und bei Untätigbleiben des Auftraggebers sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.
6.6. An- und Abfahrten werden mit 1,10 € pro Kilometer berechnet.
Als Ausgangspunkt gilt dabei immer der Sitz der Firma
Baumdienst Ridder.
6.7. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

7. Abnahme

7.1. Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich
die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der
Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb
von 10 Werktagen gemeinsam mit der Firma Baumdienst
Ridder durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so
gilt die Leistung mit Ablauf der 10 Werktage nach Ausfertigung
der Schlussrechnung als abgenommen.
7.2. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung
in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen
nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
7.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber
sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken
wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch während der Ausführungsphase.
7.4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über.
7.5. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der
Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere
unabwendbare, von der Firma Baumdienst Ridder nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat diese
für die ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche nach § 645
BGB.

8. Garantie und Gewährleistung

8.1 Die Firma Baumdienst Ridder übernimmt die Gewähr, dass
die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß
ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
8.2. Für die durchgeführten Leistungen erhält der Auftraggeber
im Garten- und Landschaftsbau eine Gewährleistung von zwei
Jahren, beginnend mit der Abnahme.
8.3. Für von der Firma Baumdienst Ridder gelieferte Pflanzen,
Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung
bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden
des Auftraggebers innerhalb von 12 Stunden schriftlich anzuzeigen.
Danach wird von der Firma Baumdienst Ridder keine
Gewährleistung mehr übernommen.
8.4. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht
übernommen. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine
Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in
Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie
erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung
und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb
unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart
richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören
insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung.
Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Hagel,
schwerer Regen, Wild oder andere tierische und pflanzliche
Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht umfasst. Bei der
Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im
Rechtssinne.
8.5. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe,
Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernimmt die Firma
Baumdienst Ridder keine Gewährleistung. Dies gilt auch für
Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden,
die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare
Mängel hat die Firma Baumdienst Ridder den Auftraggeber
hinzuweisen.
8.6. Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüsse
bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein sind kein Mangel.
Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden
ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.
8.7. Trifft ein Gewährleistungsfall ein, behalten wir uns zunächst
das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum
wiederholten Male misslinge steht dem Auftraggeber ein Recht
zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten
kann der Auftraggeber nur im Falle von grob fahrlässigen
und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen
durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im
Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt
wurden.
8.8. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Auftraggeber nach mehrmaliger (höchstens dreimal) gescheiterter
Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die
Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware.
8.9. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten infolge der Gefahren der Arbeiten.

9. Datenschutz

9.1. Die Firma Baumdienst Ridder nimmt den Schutz Ihrer persönlichen
Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und
entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.
9.2. Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f
DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines
Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma Baumdienst Ridder
(Amtsgericht Wesel). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand der Firma
Baumdienst Ridder (Amtsgericht Wesel).
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Auftraggeber, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt.
10.3. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen
und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.